Ist der Gläubiger eines Schuldners in Besitz eines vollstreckbaren Titels, so kann er zu dessen Durchsetzung Pfändungsmaßnahmen beantragen und vornehmen lassen. Zeigt es sich, dass die Vollstreckung des Titels keine oder eine nur unvollständige Befriedigung der Forderung erbringt, ermächtigt das Gesetz den Gläubiger, zum Mittel der eidesstattlichen Versicherung zu greifen. Zu ihrer Abgabe ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher verpflichtet. In der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner umfassend und wahrheitsgetreu über seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rechenschaft abzulegen.
Zu diesem Zweck füllt der Schuldner amtliche Vordrucke aus, in die sämtliche Vermögenspositionen aufzunehmen sind. Das Dokument soll dem Gläubiger Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Schuldners und mögliche weitere Schritte gegen ihn verschaffen. Nach der Abgabe hat der Schuldner seine Angaben zu Protokoll des Gerichtsvollziehers an Eides statt zu versichern. Dabei wird er zugleich auf die strafrechtlichen Folgen hingewiesen, die eine vorsätzliche oder fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt nach sich ziehen. Beide Begehungsformen stellt das Strafgesetzbuch unter Strafandrohung. Das Gesetz sieht für das vorsätzliche Delikt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, für das fahrlässig verwirklichte Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kommt der Schuldner seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nach, können ihn empfindliche Zwangsmaßnahmen treffen. Auf Antrag des Gläubigers kann das Amtsgericht Haftbefehl gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Die Vollziehung des Haftbefehls obliegt wiederum dem Gerichtsvollzieher, der im Bedarfsfall auf die Unterstützung der Polizei zurückgreifen kann. Bei fortwährender Weigerung zur Abgabe der Erklärungen droht dem Schuldner äußerstenfalls eine Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten.
Für den Betroffenen kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung überaus unliebsame Folgen zeitigen. Die eidesstattliche Versicherung wird für die Dauer von drei Jahren in das örtliche Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht aufgenommen, und insbesondere die Benachrichtigung der SCHUFA über den Eintrag bewirkt regelmäßig eine einschneidende Beeinträchtigung der Bonität. Um seine Kreditwürdigkeit auch schon vor Ablauf der drei Jahre wiederzuerlangen, kann der Schuldner allerdings jederzeit einen Löschungsantrag an das Gericht richten, sofern die Forderung getilgt wird, die zu dem Eintrag geführt hat.