Im Rahmen der Kreditvergabe, insbesondere bei Firmen- und Baufinanzierungen, fordern die Banken Sicherheiten. Diese Sicherheiten sollen im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers verwertet werden, um die noch offene Schuld zu begleichen. Es gibt eine Reihe von möglichen Sicherheiten, die zwischen Bank und Kreditnehmer vereinbart werden können. Wichtig ist in jedem Fall, dass diese Sicherheiten werthaltig sind und somit im Ernstfall auch die Forderungen der Bank begleichen können.
Der Eigentumsvorbehalt ist eine Sicherheit, die von Banken meist nicht genutzt wird, wohl aber von Unternehmen. Beim Versand ihrer Ware bedeutet der Eigentumsvorbehalt, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum des Händlers verbleibt. Sollte die Ware nicht bezahlt werden, hat er dann das Recht, die Ware zurückzufordern, um sie anderweitig zu verkaufen. Der Eigentumsvorbehalt ist vor allem im Versandhandel, aber auch im Onlinehandel üblich.
Bei Finanzierungen kann als Sicherheit auch die Zession vereinbart werden. Bei dieser Zession werden Forderungen gegenüber Kunden oder Lieferanten an die Bank abgetreten. Man unterscheidet dabei eine offene von einer verdeckten Zession. Bei der offenen Zession erhält der Schuldner die Information über die Forderungsabtretung, bei einer verdeckten oder stillen Zession hingegen wird die Abtretung noch nicht offengelegt. Eine Zession kann jedoch nicht nur bei Forderungen, sondern auch bei Versicherungen vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer tritt in diesem Fall die Ansprüche an die Versicherung an die Bank ab. Im Fall von Lebensversicherungen wird demnach die Auszahlungssumme im Todesfall sowie im Erlebensfall an die Bank abgetreten.
Eine weitere Form der Sicherheit ist die Bürgschaft. Hierbei versichert eine dritte Person, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Forderungen zu begleichen. In der Praxis kommt häufig die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft vor. Bei dieser Bürgschaft wird eine Höchstgrenze für Forderungsansprüche vereinbart, gleichzeitig verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Die Bank kann sich demnach direkt an den Bürgen wenden, wenn der Hauptschuldner seinen Ratenverpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Eine ebenfalls häufig genutzte Form der Sicherheit ist die Sicherungsübereignung. Der Kreditnehmer tritt dabei das Sicherungsgut, also etwa die Wareneinrichtung eines Geschäfts oder aber sein Auto, an die Bank ab. Im Unterschied zur Verpfändung behält der Kreditgeber aber das Recht, die jeweilige Sache zu nutzen. Sollten Zahlungsrückstände auftreten und wurde der Kredit gekündigt, kann die Bank die jeweiligen Sachen einfordern und etwa im Rahmen einer Versteigerung verwerten.