Um ein Eigenheim zu besitzen, muss man nicht gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks sein. Viele Bauherren errichten ihre Immobilie aus finanziellen Gründen auf fremden Grundstücken, über die sie wie Eigentümer frei verfügen können, sie also vermieten, bebauen oder erneuern können. Durch diese Gestaltung ist es möglich, Immobilien mit geringerem Kapitaleinsatz zu bauen. Erbbaugrundstücke werden von Gemeinden, Städten, Kirchen und auch von Privatpersonen angeboten. Für die Nutzung des Erbbaurechts muss der Erbbaurechtsnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, je nach Vertragsgestaltung monatlich, vierteljährlich oder jährlich, ein Entgelt zahlen. Diese wiederkehrenden Entgeltleistungen bezeichnet man als Erbbauzins. Er wird für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes im Voraus festgesetzt. Auch ein gleitender Erbbauzins kann dem Erbbaurechtsgeber gesichert werden, allerdings nur mit entsprechender Vormerkung. Das Erbaugrundstück fällt nach einer bestimmten Zeit – für gewöhnlich nach 99 Jahren – wieder an den Eigentümer zurück. Neben der Möglichkeit des Verkaufs, kann das Erbbaurecht auch mit Grundschulden belastet oder vererbt werden.
Die Höhe des Erbbauzinses ist grundsätzlich frei wählbar, orientiert sich allerdings in der Regel an den Grundstückswerten. Meist liegt der jährliche Erbbauzins zwischen drei und fünf Prozent des regionalen Grundstückswertes. In den meisten Kommunen kann die Höhe des dort üblichen Erbbauzinses erfragt werden. Es kann vertraglich anhand der Wertsicherungsklausel vereinbart werden, dass dieser in bestimmten Zeitabschnitten, häufig alle fünf Jahre, an die wirtschaftliche Lage angepasst wird, zum Beispiel an den vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbraucherpreisindex.
Mitunter werden Familien durch Ermäßigung des Erbbauzinses für jedes dem Haushalt zugehörenden Kindes um einen halben Prozentpunkt entlastet. Der finanzielle Vorteil kann jedoch nur erreicht werden, wenn der Erbbauzins unter dem allgemeinen Zinssatzes des Kapitalmarktes liegt. Wirtschaftlich sinnvoll sind Erbbaurechte daher auch nur in Phasen mit hohen Kapitalmarktzinsen. Hochzinszeiten lassen je doch die Inflationsraten wachsen. Dieses hat auch einen Anstieg der Erbbauzinsen zur Folge. In welchem Rahmen eine solche Anpassung durchgeführt werden kann, Um den Anspruch auf den Erbbauzins zu sichern, wird im Grundbuch meist eine sogenannte Erbbauzins-Reallast eingetragen.