Innerhalb einer Firma, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer sonstigen Kapital-, oder Personengesellschaft ist es manchmal üblich, dass sich die Gesellschafter untereinander Darlehen oder aber Gesellschafter der Firma einen Kredit gewähren.
Fall 1 ist von Zeit zu Zeit sicher für den einen oder anderen Gesellschafter recht nützlich, wenn er sich in einer privaten oder persönlichen finanziellen Notlage befindet. Die ganz große Gefahr, solche Darlehen zu gewähren, besteht aber darin, ob der eine oder andere Gesellschafter ein bestehendes Geschäftsverhältnis mit „Freundschaft“ oder noch Intimerem verwechselt. Hierdurch ist die Gefahr gegeben, dass einer GmbH oder auch einer OHG auf Dauer große Gelder entzogen werden könnten, die auf Dauer den Bestand einer Firma extrem gefährden könnten. Es gab aufgrund derartiger Darlehen schon Fälle bis hin zur Insolvenz.
Auch die Frage des Zinssatzes, den man für einen Mitgesellschafter einfordern sollte, spielt eine nicht unerhebliche Rolle. Sollte man den Mitgesellschafter eher als Freund behandeln oder ihm doch wie ein Bankinstitut gegenübertreten? Im Fall 2, wenn ein Gesellschafter der Firma einen Kredit gewährt, müssen die Kreditkonditionen sogar zwingend wie sonst üblich unter sonstigen Dritten aussehen, um nicht aus dem Darlehen eine Kapitaleinlage zu machen!