Bei der Globalzession handelt es sich um eine Sicherungsabtretung aller Forderungen eines Kreditnehmers oder eines Drittsicherungsgebers.
Die Globalzession als Kreditsicherheit ist gesetzlich nicht explizit geregelt, sondern basiert auf der rechtlichen Grundlage aller Forderungsabtretungen, der allgemeinen Vorschriften zur Abtretung von Forderungen (§§ 398 ff. BGB). Dabei können sowohl bestehende als auch zukünftig entstehende Forderungen abgetreten werden, wobei zukünftige Forderungen aus der Abtretungserklärung bestimmbar sein müssen. Die Abtretung ist nicht akzessorisch, d.h. nicht an das Bestehen einer Forderung gebunden, sondern wird erst durch eine Sicherungsabrede zweckgebunden. Die Bank erwirbt die Forderung bereits mit Ihrer Entstehung, ohne dass hierfür eine separate Übertragung erfolgt muss. Die Übersendung sogenannter Forderungslisten hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung, d.h. ist nicht Voraussetzung für die wirksame Abtretung von Forderungen, sondern dient der Bank nur als Information und zur Bewertung der Sicherheit. Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte Mantelzession, bei welcher die Übersendung von Forderungsaufstellungen konstitutiven Charakter haben, d.h. erst durch die Übersendung von Forderungslisten die Bank Eigentümerin der enthaltenen Forderungen wird.
Aus einer Globalzession können für Banken diverse rechtliche Problematiken entstehen, welche die Bewertung einer Globalzession teilweise sehr erschweren. Dennoch ist die Globalzession bei Firmenkrediten weit verbreitet, da Forderungen oft einen großen Anteil der Aktiva bei Firmen darstellen. Problematisch kann für den Zessionar zum Beispiel sein, dass die Abtretbarkeit bestimmter Forderungen durch gesetzliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen ist. Beispielhaft zu nennen wären hier z.B. Ansprüche aus Subventionen, welche deren Abtretung aufgrund Ihrer Zweckbindung gesetzlich ausgeschlossen ist, oder Forderungen, welche gemäß Vertrag zwischen Auftraggeber und Sicherungsgeber nicht abtretbar sind oder deren Abtretung von der Zustimmung des Drittschuldners abhängig sind.
Da es sich bei der Globalzession aufgrund des Umfangs der abgetretenen Forderungen meist um eine stille Zession handelt, besteht für die Bank weiterhin das Risiko, dass Forderungen im Verwertungsfall nicht oder nicht mehr bestehen oder Ansprüche des Drittschuldners vorhanden sind, welche mit der Forderung aufgerechnet werden. Außerdem ist der Aufwand der Verwertung in der Praxis meist enorm und führt zu hohen Verwertungskosten bei der Bank.