Wer wissen möchte, wer Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks ist oder dessen tatsächliche Größe erfahren will, kann beim Grundbuchamt die Eigentumsverhältnisse erfragen. Denn nur wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, kann auch tatsächlich behaupten, Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten zu sein.
Dabei ist die Eigentumsfrage nur eine von vielen Fragen, die das Grundbuch allgemein und die Eintragungen speziell betreffen. Denn ein Grundbuch gibt neben den Eigentumsverhältnisse auch Auskunft über die Lage der Immobilie und deren Größe und einer etwaigen Bebauung. Außerdem werden so genannte Lasten und Beschränkungen eingetragen, wie z.B. Wege- und Wohnrechte, Leitungs- und Nießbrauchrechte, aber auch Eigentumsvormerkungen für Personen, die in der Zukunft Eigentümer werden, wo bestimmte Voraussetzungen allerdings noch zu erfüllen sind. Und in der so genannten Abteilung III des Grundbuchs werden Grundschulden, Hypotheken oder Rentenlasten eingetragen, die zur Absicherung der für die Finanzierung gewährten Kredite dienen.
Dabei werden die entsprechenden Grundbucheintragungen nur auf Antrag durch einen Rechtspfleger des zuständigen Grundbuchamtes vorgenommen bzw. bevor ein solcher Antrag bedarf in der Regel einer bestimmten Form. So bedürfen Änderungen im Bestandsverzeichnis, auf Antrag des Katasteramtes vorgenommen werden sollen, keiner besonderen Form. Alle weiteren Eintragungen bedürfen aber in der Regel einer öffentlichen Beglaubigung durch einen amtlich bestellten Notar. Dieser beurkundet bei einem Immobilienkauf den Kaufvertrag und regelt alle damit zusammenhängenden Formalitäten, bevor er die Unterlagen an das Grundbuchamt zur Grundbucheintragung weiterleitet. Gleiches geschieht mit der Eintragung von Grundpfandrechten sowie der Löschung derselben.
Eine Ausnahme bildet im Zusammenhang mit einer Eigentumsumschreibung der Eigentumswechsel aufgrund des Todes eines Eigentümers. Ganz gleich, ob ein Testament vorliegt oder ein Erbschein auszustellen ist; der Antrag auf Umschreibung auf den Erben als neuen Eigentümer kann dieser formlos stellen. Ebenfalls ohne notarielle Beurkundung werden Anträge auf Zwangsversteigerung bzw. die Eigentumsumschreibung nach erfolgter Zwangsversteigerung vorgenommen.