Wer mit seinem Namen im Grundbuch eingetragen ist, der kann von sich behaupten, Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie zu sein. Eine solche Eigentumseintragung ist aber nur möglich, wenn zuvor ein notarieller Kaufvertrag geschlossen und der Notar beim zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat.
Es sind aber nicht nur Verkäufe von Immobilien, die einer Grundbucheintragung bedürfen. Bereits die katasteramtliche Vermessung eines Grundstücks und die darauf zu errichtenden Gebäude- bzw. Freiflächen bedürfen einer Grundbucheintragung. Und wer im Vorfeld seine Kaufabsicht durch eine Eigentumsvormerkung absichern möchte, lässt sich eine solche Vormerkung ebenfalls in der Abteilung II des Grundbuches eintragen. Gleiches gilt für Wohnrechte, Nießbrauch- und Wege- bzw. Leitungsrechte Dritter, die ein Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen bekomme genauso wie ein Vermerk über einen Antrag auf Zwangsversteigerung, der von der Vollstreckungsabteilung eingereicht und im Grundbuch eingetragen werden muss. Gelöscht wird dieser Vermerk erst, wenn die Immobilie tatsächlich versteigert wurde oder aber der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen worden ist.
Die aber für einen Immobilien- und Grundstücksbesitzer folgenreichste Grundbucheintragung vollzieht sich in Abteilung III des Grundbuchs. Hier lassen sich die Gläubiger, die dem Eigentümer Geld für die Finanzierung eines Immobilienkaufs geliehen haben, die Summe aus dem Immobilienkredit im Grundbuch als Sicherheit eintragen. Kann der Kreditnehmer die Raten aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zahlen, hat ein Gläubiger das Recht, einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen und aus dem Zwangsversteigerungserlös sein Geld zu bekommen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, an welcher Stelle der Gläubiger im Grundbuch eingetragen wurde. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Gläubiger, die an vorderster Stelle eingetragen sind, auch am meisten aus einer Versteigerung profitieren.
Eine Grundbucheintragung vollzieht sich also nicht nur bei einem Wechsel des Eigentümers, sondern kann auf vielfältige Art und Weise geschehen. Mit Ausnahme z. B. der Eintragung eines neuen Eigentümers aufgrund eines Erbfalls oder der Veränderung an der Grundstücksgröße können alle Grundbucheintragungen nur über eine notarielle Beurkundung erfolgen, die nach Prüfung des Grundbuchamtes entsprechend eingetragen werden.