Als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen wird im Grundbuch am Grundbesitz des Darlehnesnehmers ein Grundpfandrecht eingetragen. Bei Grundpfandrechten handelt es sich um Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Sie werden in einer notariellen Urkunde bestellt. In der Urkunde ist die genaue Gläubigerbezeichnung, die Höhe des Grundpfandrechtsbetrags, die Zinsen und der belastete Grundbesitz zu bezeichnen. Die notarielle Urkunde wird dem Grundbuchamt vorgelegt. Dieses trägt das Grundpfandrecht am belasteten Grundbesitz an der bezeichneten Rangstelle im Grundbuch ein. Die Rangstelle ist bei einer eventuellen Zwangsversteigerung des Grundbesitzes von sehr großer Bedeutung. Jeder Grundpfandrechtsgläubiger kann bei Nichtrückführung des Immobilienkredits im vereinbarten Rahmen die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes beantragen.
Bei der Zwangsversteigerung werden die einzelnen Grundpfandrechte nach ihrer Rangfolge im Grundbuch berücksichtigt. So kann es sein, dass bei einem geringen Versteigerungserlös nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger nicht oder nur zu einem geringen Teil befriedigt werden.
Nach vollständiger Zahlung des Immobiliendarlehens kann der Grundstückseigentümer mit Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers das Grundpfandrecht im Grundbuch löschen lassen. Häufig werden Grundpfandrechte aber auch nach Rückführung des Darlehens im Grundbuch bewusst nicht gelöscht. So kann bei Bedarf auf das bestehnde Grundpfandrecht ein erneuter Kredit aufgenommen werden.
Dies ist zum Beispiel bei notwendigen Modernisierungsmaßnahmen interessant.