Für einen Immobilienkredit wird immer ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen. In sehr vielen Fällen handelt es sich hierbei um eine Grundschuld. Diese sichert das aufgenommene Immobiliendarlehen dinglich.
In einigen Fällen will der Darlehensnehmer eine Umschuldung des Immobiliendarlehens vornehmen. Dies vor allem dann, wenn er bei einem anderen Anbieter wesentlich bessere Konditionen erlangen kann. In diesem Fall muss auch die im Grundbuch eingetragene Grundschuld an den neuen Gläubiger abgetreten werden. Auch die Abtretung eines Teilbetrags der Grundschuld ist möglich. Bei der Abtretung eines Teilbetrags muss der genaue Rang der Teilbeträge innerhalb des Grundbuchs feststehen. Nur so kommt es bei einer eventuellen Zwangsversteigerung zu keinen Verwirrungen. Der alte und neue Gläubiger müssen der Abtretung der Grundschuld im Grundbuch zustimmen. Bei einer Briefgrundschuld muss der Brief vorgelegt werden.
Die Abtretungserklärung wird dem Grundbuch in notariell beglaubigter Form vorgelegt. Für die Abtretung fallen Notargebühren und Grundbuchkosten an, die sich nach der Höhe des abgetretenen Betrags richten.
Eine Abtretung kommt auch bei einer Grundschuld in Betracht, für die die bestehenden Verbindlichkeiten längst zurückgezahlt wurden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Kredit bei einem anderen Kreditinstitut als dem eingetragenen für Renovierungsarbeiten aufgenommen werden soll.