Mit einer Grundschuld wird im Grundbuch einer Immobilie (in der Abteilung III) eine Schuld in einer bestimmten Höhe eingetragen. Die Eintragung erfolgt durch einen Notarvertrag und kann nur über diesen Weg wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden. Sie dient als Sicherheit für die Kreditaufnahme.
Der Kredit für den Bau einer Immobilie wird in der Regel immer über eine Grundschuld abgesichert. Hierzu müssen mit dem Kreditantrag glaubwürdige Unterlagen eingereicht werden. Ausgehend von den Unterlagen wird nach der Grundschuldsicherung immer nur das Geld bereitgestellt, was für den jeweiligen Bauabschnitt benötigt wird. Erst mit dem letzten Bauabschnitt wird auch das gesamte Darlehen ausgereicht, so dass die Bank immer nur so viel Geld gibt, wie über den Baufortschritt durch die Grundschuldabsicherung gesichert ist.
Eine Grundschuldabsicherung ist nicht an ein bestimmtes Darlehen gebunden. Sie kann auch nach Abzahlung eines Kredites wieder für weitere Kreditaufnahmen als Sicherheit, auch für andere Maßnahmen, oder Anschaffungen dienen.
Das Geldgebende Institut erhält mit der Grundschuldsicherung das Recht, bei Verletzung des Kreditvertrages durch fehlende Rückzahlungen, die Immobilie ohne Genehmigung des Eigentümers zu verkaufen, oder zu versteigern, um sein Geld zu erhalten.