Unter einer Grundschuldabtretung versteht man einen Wechsel des Gläubigers bei noch valutierenden Krediten, der als Kreditgeber die Rechte bei einer Immobilienfinanzierung neu erhält. Diese Grundschuldabtretung, auch Gläubigerwechsel genannt, muss im Grundbuch eingetragen werden und ist in den meisten Fällen die günstigere Alternative, als wenn eine Grundschuld gelöscht und für den neuen Gläubiger dann eingetragen wird.
Grundschuldabtretung: Anschlussfinanzierung bei anderer Bank ist typischer Anwendungsfall
Allerdings ist eine Grundschuldabtretung nur in bestimmten Fällen möglich. So etwa bei Auslaufen der Zinsbindung. In der Regel garantieren die Banken den anfänglichen Zinssatz der Kredite, die für eine Immobilienfinanzierung gewährt werden, nur für einen Bruchteil der gesamten Laufzeit. Im Normalfall sind das zehn Jahre mit der Folge, dass kurz vor Ablauf der Zinsbindung sich die Bank und der Kreditnehmer über die Konditionen der Anschlussfinanzierung unterhalten und entsprechend neu festlegen müssen.
Nicht immer kommt es aber zu einem Vertragsabschluss, sondern die Kreditnehmer können ihr Recht von einem Gläubigerwechsel in Anspruch nehmen und sich für die Anschlussfinanzierung eine neue Bank suchen. Dieser Gläubigerwechsel muss auch im Grundbuch entsprechend eingetragen werden und geschieht durch Abtretung der bisherigen Grundschuld. Dabei setzen sich die Banken untereinander in Verbindung und vollziehen durch Urkunde formell den Wechsel, der dann später durch die hauseigenen Notare beglaubigt und durch das Grundbuchamt im Grundbuch eingetragen wird.
Die Kosten dieser Grundschuldabtretung übernimmt der Kreditnehmer. Sie orientieren sich zwar an der Kreditsumme, sind aber überschaubar. Insofern ist eine Grundschuldabtretung bei einem vorgenommenen Gläubigerwechsel die günstigere Alternative, als wenn die Grundschuld gelöscht und eine neue für den neuen Gläubiger eingetragen wird. Hier entstehen sowohl für die Löschung wie auch für die Neueintragung der Grundschuld nicht unerhebliche Kosten für den Kreditnehmer. Außerdem muss er selbst bei einem Notar vorstellig werden, der die neue Grundschuld dann notariell beglaubigt, was auch mit einem erhöhten Mehraufwand verbunden ist.