Der Kauf einer Immobilie geht in der Regel einher mit der entsprechenden Finanzierung. Selbst wenn der Erwerber eine stattliche Summe an Geld für den Kauf aufbringen kann, so ist es doch eher unwahrscheinlich, dass er die gesamte Kaufsumme von seinem Ersparten heraus bezahlen kann. Insofern ist es nicht unüblich, dass zusammen mit dem Einreichen des notariell beurkundeten Kaufvertrages auch eine Grundschuldbestellungsurkunde dem Grundbuchamt überreicht wird mit der Bitte, die Grundschuldeintragung vorzunehmen. Und auf eine Grundschuld werden die meisten Banken auch nicht verzichten. Es gibt zwar alternativ noch die Hypothek und die Rentenschuld, aber auch die werden im Grundbuch eingetragen. Das hat den Zweck, dass die Banken als Gläubiger der Kredite die Zwangsversteigerung der Immobilie für den Fall betreiben können, sollte der Kreditnehmer aus irgendwelchen Gründen die Zahlung der Kreditraten nicht mehr regelmäßig ausführen. Je nachdem, an welcher Stelle die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde, erhält der Gläubiger das meiste Geld aus dem Erlös der Zwangsversteigerung. Insofern ist es verständlich, dass die Banken für die Grundschuldeintragung nicht selten eine erstrangige Eintragung erwarten.
Die Grundschuldeintragung beim Grundbuchamt
Die Grundschuldeintragung wird, wie erwähnt, durch das Grundbuchamt vorgenommen. Zuvor muss eine Grundschuldbestellungsurkunde ausgefertigt werden, die notariell beurkundet wird. Die Kosten für die Grundschuldeintragung trägt der Erwerber bzw. der Kreditnehmer. Sie richten sich nach dem Wert der Grundschuld.
Die Grundschuld tituliert über den eigentlichen Kreditbetrag und beinhaltet zudem eine Verzinsung, die höher festgelegt ist als der eigentliche Kreditzins. Das liegt daran, dass zwar ein fester Zinssatz vereinbart wird, bei dem eingetragenen Zins aber sichergestellt werden muss, dass dieser nach menschlichem Ermessen nicht erreicht wird. Denn bei einer Grundschuld handelt es sich um ein Annuitätendarlehen, bei dem sich die Kreditschuld nach und nach reduziert, obwohl die Grundschuld im Grundbuch weiter besteht. Eine Löschung der Grundschuld ist erst möglich, wenn der Immobilienkredit vollständig getilgt ist.