Bei der Vereinbarung von Baufinanzierungsdarlehen wird in der Regel ein Grundpfandrecht zur Absicherung der Kreditverträge ins Grundbuch eingetragen. In der Praxis entscheiden sich die meisten Kunden für die Eintragung einer Grundschuld, die in Höhe der Darlehensforderung eingetragen wird. Die Vereinbarung der Grundschuld wird durch einen Notar vorgenommen, der die Eintragung dann ans Grundbuchamt weiterleitet.
Neben der eigentlichen Grundschuldsumme wird aber immer auch ein so genannter Grundschuldzins eingetragen. Dieser Grundschuldzins ist vollkommen unabhängig vom eigentlichen Darlehenszins, der im Kreditvertrag festgeschrieben wird. Dieser Darlehenszins wird für die aufgenommene nominale Darlehenssumme fällig und über die Kreditrate berechnet.
Der Grundschuldzins hingegen ist ein fiktiver Zins, der vorerst keine Relevanz hat. Erst dann, wenn das Darlehen Not leidend wird, die Kreditraten also nicht mehr bezahlt werden, kommt er zur Anwendung. Muss das Objekt im Rahmen einer Zwangsversteigerung verkauft werden, kann die Bank nicht nur die eigentliche Höhe der Grundschuldsumme erhalten, sondern der Erlösbetrag kann durch den Grundschuldzins erhöht werden.
Durch die Eintragung eines Grundschuldzinses kann die Bank also ihr Risiko durch die Zwangsvollstreckung reduzieren. Insbesondere dann, wenn Kreditnehmer das Darlehen bisher nur gering getilgt haben und zusätzlich zum Darlehensbetrag Rückstände durch Zins- und Mahnkosten entstanden sind, ermöglicht der Grundschuldzins die Rückführung der Gesamtsumme, auch wenn diese im Vergleich zur Darlehenssumme höher ausfällt.
Der Grundschuldzins wird aus diesem Grund sowie durch das mögliche Zinsänderungsrisiko stets deutlich höher als der eigentliche Darlehenszins vereinbart. Üblich sind Grundschuldzinsen in Höhe von 10-16% p.a. Allerdings müssen Kreditnehmer nicht fürchten, dass die Banken durch hohe Grundschuldzinsen überdurchschnittliche Gewinne bei Zwangsvollstreckungen generieren. Sollte eine Zwangsvollstreckung höhere Erlöse bescheren als zur Rückführung des Darlehens sowie der offenen Forderungen der Bank notwendig sind, werden diese natürlich an den Darlehensnehmer ausgekehrt.