Wer schon einmal eine Immobilie erworben hat wird wissen, wie viel Geld er neben dem Kaufpreis auf den Tisch legen muss, um auch tatsächlich Eigentümer werden zu können. Das bezieht sich auf die Zahlung der Grunderwerbsteuer ebenso wie auch auf die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt. Denn eine Eigentumsumschreibung kann genauso wenig ohne Beteiligung eines Notars erfolgen wie auch eine Grundschuldbestellung. Dabei gilt die Faustegel: Je höher der zu beurkundende Kaufpreis, desto höher auch die Kosten, die in weitem Umfang der Erwerber alleine zu tragen hat. Und da ein Immobilienkauf in der Regel niemals ohne entsprechende Finanzierungskredite vonstatten geht, müssen die Kosten für die Grundschuldbestellung mit in die Finanzierungsberechnung einfließen.
Dabei stellen sowohl das Grundbuchamt wie auch der Notar über die Grundschuldbestellung eine eigene Rechnung auf, wenngleich mitunter in unterschiedlicher Höhe. Denn die Kostenordnung sieht zwar zunächst einmal einen gleich hohen Gebührensatz für die Beurkundung bzw. Eintragung vor, doch können die Gebühren beim Notar geringer ausfallen, sollte dieser nämlich nur die Unterschrift des Grundschuldbestellers beglaubigen müssen. Eine gleich hohe Gebühr wie beim Grundbuchamt wird nur dann fällig, sollte der Notar eine Grundschuldbestellung beurkunden, bei der eine persönliche Haftungsübernahme durch den Besteller erfolgt bzw. dieser sich durch die Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO in sein persönliches Vermögen unterwirft.
Weitere Kosten können entstehen, sollte die Bank als Gläubiger der Grundschuld nicht nur die Eintragung an sich wünschen, sondern zugleich die Ausfertigung eines Grundschuldbriefes beantragen. Die Regel ist das nicht, aber unüblich ist diese Vorgehensweise auch nicht. Hinzu kommt, dass nahezu jeder Gläubiger nicht nur eine Mitteilung über die erfolgte Eintragung erhalten möchte, sondern dass gleichzeitig auch ein einfacher oder beglaubigter Grundbuchauszug nach dort übersandt wird. Auch hier entstehen Kosten, die der Grundschuldbesteller als Eigentümer zu tragen hat.