Vielen Kreditnehmern ist nicht klar, was passieren wird, wenn sie die vereinbarten Raten zum Kredit nicht mehr bezahlen können. Tritt dieser Fall ein, ist die Bank berechtigt, den Kredit zu kündigen, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers verschlechtern und die Tilgung des Darlehens in Gefahr ist. Meist sind die Kündigungsbedingungen in den AGB’s der Banken geregelt. Diese besagen auch oft, dass die Bank zur Kreditkündigung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer bei der Beantragung falsche Angaben gemacht hat. Wer seine finanzielle Lage beschönigt, dem dürfen die Banken fristlos den Kredit kündigen. Ähnliches gilt, wenn der Kreditnehmer Zahlungsprobleme bekommt, weil er seinen Arbeitsplatz verloren hat. Bei einer Kreditkündigung wird der Schuldner aufgefordert, den noch offenen Kreditbetrag in einer Summe zurückzuzahlen, meist innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen.
In der Regel sind Kreditnehmer dazu nicht in der Lage, was dann wiederum nach sich zieht, dass die Banken Inkassounternehmen zur Beitreibung einschalten, wenn sie keine eigene Rechtsabteilung haben.
Dem Kreditnehmer ist in solchen Fällen nur anzuraten, umgehend eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Die Schuldnerberater zeigen Möglichkeiten auf, was getan werden kann. So ist es zum Beispiel möglich, einen Vergleich auszuhandeln und den offenen Betrag in kleinen Raten zurückzuzahlen. Kann der Schuldner keine Raten zahlen oder der Vergleich scheitert, dann bleibt dem Kreditnehmer als letzte Möglichkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren anzustreben. Hier müssen dann über sechs Jahre lang Schulden im Rahmen der Möglichkeiten getilgt werden, immer nur mit dem Einkommen, das über dem pfändbaren Teil liegt. Der Schuldner ist verpflichtet zu arbeiten, oder sich nachweisbar um Arbeit zu kümmern und darf in dieser Zeit keine neuen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Zeit wird Wohlverhaltensphase genannt. Nach Ablauf dieser Wohlverhaltensphase erfolgt die Restschuldbefreiung und der Schuldner kann ohne Schulden neu beginnen.