Wenn ein Immobiliendarlehen nach vielen Jahren zurückgezahlt ist, wollen die Schuldner das dafür eingetragene Grundpfandrecht im Grundbuch häufig löschen lassen. Hierzu ist ein Antrag des Grundstückseigentümers notwendig. Daneben ist die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers unentbehrlich. Diese muss in notariell beglaubigter Form dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Bei Kreditinstituten ist immer auch eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die unterschreibende Person, deren Unterschrift notariell beglaubigt wurde, zur Erteilung der Löschungsbewilligung bevollmächtigt ist. Bei Briefgrundpfandrechten ist es wichtig, dass zur Löschung der Brief vorgelegt wird. Dieser wird durch das Grundbuchamt ungültig gemacht.
Kann ein Grundpfandrechts-Brief nicht mehr aufgefunden werden, ist ein Ausschlussurteil zu erwirken, das die Briefvorlage ersetzt. Erst dann kann das eingetragene Grundpfandrecht gelöscht werden.
Sollte das Immobiliendarlehen vollständig zurückgezahlt sein, wird der Grundpfandrechtsgläubiger immer die Löschung des dinglichen Rechts bewilligen.
Für die Löschung fallen Beglaubigungsgebühren beim Notar und Eintragungskosten beim Grundbuchamt an.
In vielen Fällen werden Grundpfandrechte auch nach vollständiger Rückzahlung des zu sichernden Darlehens nicht gelöscht. So kann ohne größere Umstände ein erneuter Kredit beim gleichen Kreditinstitut aufgenommen werden. Es fallen dann keine Gebühren für die Eintragung eines Grundpfandrechts an. Ebenso ist die vollständige oder teilweise Abtretung eines Grundpfandrechts an einen anderen Grundpfandrechtsgläubiger gebührentechnisch günstiger als die Neubestellung eines Grundpfandrechts.