Kreditgeber sichern sich oftmals durch eine Bürgschaft ab, um im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine weitere Person in Anspruch nehmen zu können. Auf diese Art kommen häufig Kreditvergaben zustande, auch wenn der Schuldner allein die erforderliche Bonität nicht garantieren könnte. Falls der Schuldner dann seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann der Gläubiger sich direkt an den Bürgen wenden, der sich nach Einstritt wiederum an den Schuldner zu halten hat.
Eine weitere Sicherheit bietet dem Gläubiger die Nachbürgschaft. Hier bildet ein weiterer Bürge hinter Schuldner und Vorbürgen das dritte Glied in der Kette und verpflichtet sich für den Fall, dass auch der erste Bürge nicht leistungsfähig ist, zur Zahlung. Im Unterschied zur ebenfalls gängigen Rückbürgschaft kann der Gläubiger, sofern die vorigen Kettenglieder nicht leisten, direkten Durchgriff auf den Nachbürgen nehmen und von ihm die Zahlung verlangen. Bei einer Rückbürgschaft hat hingegen der Rückbürge nur auf Verlangen an den Hauptbürgen zu zahlen, steht aber in keinem Vertragsverhältnis mit dem Gläubiger.
Eine Nachbürgschaft erhöht damit die Sicherheit des Gläubigers, während sie für den Rückbürgen ein geringeres Risiko bedeutet als eine Hauptbürgschaft. Denn er kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zwei vor ihm liegende Schuldner zahlungsunfähig sind.
Die Nachbürgschaft ist nicht explizit gesetzlich geregelt, aber durch die Rechtsprechung seit langem anerkannt und folgt den allgemeinen für die Bürgschaft geltenden Vorschriften der §§ 765 ff. BGB.
Lesen Sie auch:
- Angehörigenbürgschaften
- Ausfallbürgschaft
- Bürgschaft auf erstes Anfordern