Während sich Banken bei der Vergabe eines Konsumkredits lediglich über das zur Verfügung stehende Einkommen des Kreditnehmers Gewissheit verschaffen, dass dieser die Raten für den Kredit zahlen kann und eine Autobank als Sicherheit für die Autofinanzierung den Kfz-Brief bis zur vollständigen Tilgung des Kredites einbehalten wird, geschieht die Absicherung von Krediten, die zur Finanzierung einer Immobilie herhalten, durch Eintragung einer Grundschuld in das entsprechende Grundbuch der Immobilie. Dabei legt der jeweilige Gläubiger Wert darauf, möglichst an erster Stelle eingetragen zu werden. Denn sollte die Immobilie einmal in die Zwangsversteigerung kommen, werden zuerst die Gläubiger aus dem Erlös aus der Zwangsversteigerung befriedigt, die im Grundbuch an vorderster Stelle eingetragen sind. Konkret bedeutet das, dass ein Gläubiger, der an zweiter oder dritter Stelle seine Rechte hat eintragen lassen, unter Umständen kein Geld aus dem Zwangsversteigerungserlös bekommt.
Von daher ist es auch nicht verwunderlich, dass die Gläubiger Wert darauf legen, möglichst an erster Stelle im Grundbuch eingetragen zu werden. Sie haben dann die Gewissheit, dass sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung auf alle Fälle etwas erhalten als ein Gläubiger, der seine Rechte als nachrangige Finanzierung hat eintragen lassen.
Eine nachrangige Finanzierung hat zudem den Nachteil, dass diese oftmals nur bis zu 20 bis 25 % des Beleihungswertes der Immobilie vergeben wird und zudem teurer ist als eine erstrangige Finanzierung, die bis zu 80 % des Beleihungswertes einer Immobilie vergeben wird. Aus dieser Sicht stellt eine nachrangige Finanzierung für den Gläubiger immer ein gewisses Risiko dar, sollte es im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie nicht zu einer Geldzahlung reichen, was in der Mehrzahl der Zwangversteigerungen der Fall ist. Von daher ist längst nicht jede Bank bereit, sich mit einer nachrangigen Finanzierung einverstanden zu erklären und nimmt dementsprechend Abstand von einer Kreditvergabe. Lediglich der erstrangige Gläubiger kann sicher sein, aus diesem Erlös etwas zu erhalten, wenngleich nicht sicher ist, dass es zur vollständigen Tilgung der Kreditvaluta reicht.
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