Durch eine Negativerklärung (oder Negativklausel) verpflichtet sich ein Darlehensnehmer im Darlehensvertrag gegenüber dem Geber des Darlehens, zur Sicherung des Darlehens eingesetzte Vermögensbestandteile nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder anderweitige Darlehen oder Kredite damit abzusichern.
Konkret bezogen auf ein gewährtes Bauspardarlehen bedeutet dies, dass sich der Darlehensnehmer verpflichtet, die Sicherung des Darlehens, etwa durch Grundpfändungsrechte, nicht zu unterlaufen, indem er das zur Sicherung herangezogene Grundstück oder Gebäude veräußert oder zur Sicherung einer anderen bzw. einer weiteren Verbindlichkeit einsetzt.
Die Negativerklärung beim Bauspardarlehen ist eine Alternative zur grundbuchrechtlichen Sicherung, die – gegenüber der Negativerklärung – mit mehr finanziellem, zeitlichen und bürokratischem Aufwand, etwa durch Gerichts- und Notarkosten, verbunden ist. Eine Negativerklärung im Darlehensvertrag sichert also auf vereinfachte, aber dennoch rechtlich bindende Weise die Darlehenssicherungsansprüche des Darlehensgebers ab.
In der Praxis werden Negativerklärungen beim Bauspardarlehen in der Regel bei eher geringen Darlehenshöhen bis zu 15.000 Euro durch Darlehensgeber (meist Banken und Bausparkassen) als Sicherung für Verbindlichkeiten akzeptiert. Darüber liegende Darlehenssummen werden häufig eher grundschuldrechtlich eingetragen. Die angegebenen Werte sind jedoch Erfahrungswerte und nicht bindend.
Jedoch wird für die Akzeptanz einer Negativerklärung beim Bauspardarlehen durch den Darlehensgeber eine vorzügliche Bonität des Erklärenden vorausgesetzt und es sollte zudem ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensnehmer und –geber bestehen.