Die Nichtabnahmeentschädigung wird fällig, wenn der Kunde einen Darlehensvertrag z.B. für einen Baukredit unterschrieben hat und das Darlehen nicht abnimmt. Da ein normaler Ratenkredit ohnehin während der ersten sechs Monate gekündigt werden darf, tritt die Nichtabnahmeentschädigung in der Praxis fast ausschließlich bei Immobiliendarlehen mit einer vereinbarten Zinsbindung auf. In den meisten Fällen sind Forward Darlehen betroffen, das sind Kreditverträge, die häufig mehrere Jahre vor der geplanten Auszahlung verbindlich abgeschlossen werden und dem Kreditnehmer die Möglichkeit eröffnen, sich die aktuell günstigen Zinsen für die Zukunft zu sichern.
Die Bank soll durch die Nichtabnahmeentschädigung einen angemessenen Ausgleich für die wirtschaftlichen Schäden erhalten, die eingetreten sind, da das Kreditinstitut seinerseits den beantragten und genehmigten Kredit refinanzieren muss. Es ist möglich und weithin üblich, die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung pauschal zu berechnen.
Wenn die Bank keine pauschale Höhe für das Entgelt bei der Nichtabnahme des Darlehens angibt, erfolgt die Berechnung anhand des Zinsausfalls, den die Bank erleidet, wenn sie das Geld nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen an einen anderen Kreditnehmer verleihen kann.
Es ist jedoch ein offenes Geheimnis, dass Banken üblicherweise auch dann auf die Bezahlung einer Nichtabnahmeentschädigung bestehen, wenn sie das Geld wegen gestiegener Zinssätze zu einem höheren Zinssatz verleihen können. Die Möglichkeit des Kunden, das Nichteintreten eines Schadens für die Bank nachzuweisen, ist theoretischer Natur, da der Bank in der Realität kaum nachzuweisen ist, dass das ersatzweise gewährte Darlehen nicht ebenfalls eingeplant und finanziert worden ist.