Unter Organkredite versteht man Kredite, die von Banken bzw. anderen Kreditinstituten an natürliche oder juristische Personen vergeben werden, die personell oder gesellschaftsrechtlich, z. B. über Beteiligungen mit dem kreditgewährenden Institut in Verbindung stehen. Dies können z. B. Geschäftsleiter, Aufsichtsräte, Prokuristen oder auch stille Gesellschafter des Instituts sein. Ebenfalls dazu gehören die jeweiligen Ehepartner und gegebenenfalls minderjährige Kinder.
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Organkrediten werden in §15 KWG (Kreditwesengesetz) im Einzelnen geregelt.
Werden Organkredite gewährt, dann muss die Geschäftsleitung diesen einstimmig zustimmen. Sie dürfen auch nur zu marktüblichen Konditionen gewährt werden. Der Aufsichtsrat muss Organkrediten ebenfalls zustimmen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Organkredite nicht zu marktüblichen Konditionen zu gewährleisten. Diese müssen dann aber mit haftendem Eigenkapital abgesichert sein.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat unter Umständen ein Wort bei der Vergabe von Organkrediten mitzureden. So kann sie z. B. in bestimmten Fällen Obergrenzen anordnen. Es werden aber auch Bagatellgrenzen in § 15 KWG definiert. So entfällt die Zustimmungspflicht, z. B. für Kredite an Prokuristen und an deren Familienangehörige, wenn dieser ein Jahresgehalt des Kreditnehmers nicht übersteigt oder wenn generell die Kredite an den berechtigten Personenkreis geringer als 1 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts bzw. weniger als 50.000 Euro betragen.