In § 15 des Kreditwesengesetzes ist genau geregelt, was man unter einem Organkredit versteht. Dort kann man nachlesen, dass Organkredite von Banken oder anderen Finanzdienstleistungsinstituten vergeben werden. Dabei muss der Kreditnehmer eine natürliche oder juristische Person sein, die entweder persönlich oder gesellschaftsrechtlich mit der Bank verbunden ist. Unter einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung versteht man eine Verbindung zwischen der Kredit gebenden Bank und dem Kreditnehmer in Form einer Beteiligung. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Bank einen Kredit an ein Unternehmen vergibt, bei dem ein Vorstandsmitglied der Bank entweder im Vorstand des Unternehmens sitzt oder dort zumindest eine Führungsaufgabe oder eine leitende Position innehat.
Man spricht aber auch dann von einem Organkredit, wenn das Kreditinstitut, das den Kredit vergibt, Anteile an dem Unternehmen hält, das den Kredit beantragt hat. Und auch bestimmte Mitarbeiterkredite werden Organkredite genannt, z.B., wenn der Kreditnehmer Geschäftsleiter oder Prokurist der Kredit vergebenden Bank ist. Auch die Gesellschafter einer Bank, die in der Rechtsform einer Personenhandelgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkte Haftung (GmbH) geführt wird, sowie die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und auch die Mitglieder des Aufsichtsrats können Organkredite aufnehmen. Dies gilt auch für Ehepartner, Lebensgefährten oder die minderjährigen Kinder dieses Personenkreises. Weitere mögliche Kreditnehmer sind Prokuristen und stille Gesellschafter des Kreditinstituts. Ferner gibt es noch einige weitere Personenkreise, die Organkredite erhalten können.
Bevor Organkredite vergeben werden sollen, müssen sämtliche Geschäftsleiter der Kredit gebenden Bank einstimmig den Beschluss fassen, diesen Organkredit zu vergeben. In dem Beschluss muss außerdem festgehalten werden, wie der Kredit verzinst werden soll und in welcher Form die Rückzahlung des Organkredits erfolgen wird. Dieser Beschluss muss aktenkundig gemacht werden. Außerdem muss der Aufsichtsrat der Bank der Vergabe des Organkredits ausdrücklich zustimmen. Sollte doch einmal ein Organkredit vergeben werden, bevor die einstimmige Zustimmung der Geschäftsleiter und die Zustimmung der Aufsichtsorgane vorliegen, z.B. weil die Vergabe sehr eilbedürftig ist, so muss der einstimmige Beschluss der Geschäftsleitung innerhalb von zwei Monaten nachgeholt werden und die Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von vier Monaten.
Organkredite müssen zu marktüblichen Konditionen verzinst werden. Erhält ein Mitarbeiter einen Organkredit zu einem vergünstigten Zinssatz, muss dieser Organkredit mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden.