Für die Finanzierung einer Immobilie wird von sehr vielen Immobilienerwerbern ein entsprechender Kredit benötigt. Dieser hat eine oft nicht unerhebliche Höhe. Daher wird für den Kreditgeber am Grundbesitz des Kreditnehmers ein Grundpfandrecht in der Höhe des gewährten Kredits zur Sicherheit eingetragen. Im Falle der Zwangsversteigerung der Immobilie ist somit sichergestellt, dass der Gläubiger befriedigt wird. Hinsichtlich der Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung kommt es auf die Rangstelle des eingetragenen Grundpfandrechts an. In Abteilung des 3 des Grundbuchs sind sämtliche Grundpfandrechte eingetragen, mit denen der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung zwei des Grundbuchs sind sämtliche sonstigen Rechte (wie zum Beispiel Wohnungsrechte) eingetragen, die auf dem Grundbesitz lasten.
Innerhalb einer Abteilung haben die Rechte den Rang, wie sie in der Reihenfolge eingetragen wurden. Der Rang zwischen Rechten in Abteilung zwei und drei bestimmt sich nach dem Datum der Grundbucheintragung. Bei einer Zwangsversteigerung des Grundbesitzes mit geringem Erlös kann es dazu kommen, dass nur Gläubiger befriedigt werden, die an vorderen Rangstellen eingetragen werden.
Wenn ein Grundpfandrecht neu eingetragen werden soll und bereits weitere Rechte im Grundbuch eingetragen sind, kann dieses dennoch an erster Rangstelle eingetragen werden. Hierzu ist ein Rangrücktritt durch die Gläubiger oder Berechtigten der bereits eingetragenen Rechte erforderlich.