Die Finanzierung einer Immobilie sollte in jedem Fall auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers abgestellt sein. So muss selbstverständlich gewährleistet sein, dass die Raten für das Objekt auch im Falle von Arbeitslosigkeit aus dem dann noch verbleibenden Einkommen bestritten werden können, was bei einem zu großen Finanzierungsvolumen wohl zum Scheitern verurteilt ist. Zudem ist bei einer Finanzierung u.U. auch auf eine ausgewogene Auswahl der unterschiedlichen Kreditverträge und -arten zu schauen. Denn wer eine Immobilie mit nur einem Kreditvertrag finanziert läuft oft Gefahr, dass die Raten höher sind als wenn zwei oder mehrere Gläubiger ihre Gelder für die Finanzierung zur Verfügung stellen.
Natürlich werden die Kredite nicht ohne eine grundbuchliche Absicherung zur Verfügung gestellt. Gerade wenn es sich um mehrere Gläubiger handelt ist es wichtig zu klären, wer im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie zuerst aus dem erzielten Erlös sein Geld bekommt. Von daher wird sich keine Bank nur mit der Unterschrift unter den Kreditvertrag zufrieden geben.
Allerdings erwarten manche Kreditinstitute, dass sie bereits vor der Eintragung ins Grundbuch die Garantie bekommen, im Falle einer Zwangsversteigerung als erster das Geld aus dem Versteigerungserlös zu bekommen. Das heißt konkret, dass diesem Gläubiger abweichend vom Gesetz ein Rangvorbehalt im Grundbuch eingeräumt werden muss. Erhält er diesen Rangvorbehalt nicht, kann der Gläubiger von der Finanzierungszusage zurücktreten und der Kreditnehmer muss sich im ungünstigsten Fall einen anderen Gläubiger suchen der bereit ist, an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen zu werden. In den allermeistern Fällen akzeptiert der Gläubiger aber die zur Verfügung stehende Rangstelle im Grundbuch.
Der Rangvorbehalt wird im übrigen extra im Grundbuch vermerkt, sollten vorhergehende Rechte des Vorbesitzers noch bestehen.