Beim Abschluss eines Ratenkreditvertrages wird der Rückzahlungsplan vereinbart, in dem die Höhe sowie die exakte terminliche Fälligkeit der einzelnen Raten festgeschrieben wird. Wenn der Kreditnehmer diese nicht regelmäßig leistet, wird von einem Ratenverzug gesprochen. Ein solcher liegt selbstverständlich nicht vor, wenn der Kreditnehmer mit der Bank eine Vereinbarung zur Stundung der Rückzahlung trägt oder sein Kreditvertrag das gelegentliche Aussetzen einer Rate erlaubt. (Die inzwischen nicht mehr selbstständige GE Money Bank hat in ihren Kreditverträgen eine jährlich einmalige Raten-Aussetzung ausdrücklich zugelassen).
Der Ratenverzug wird, sofern er nicht zur Kreditkündigung durch die Bank führt, nicht der Schufa gemeldet, die den Kredit gewährt habende Bank wertet ihn intern aber als ein Zeichen für das Nachlassen der Bonität. Kündigen kann die Bank bei einem Ratenverzug nur, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten unerlaubt in Rückstand ist und die Summe je nach Laufzeit 5 oder 10% der Darlehenssumme übersteigt. Außerdem sind wenigstens zwei Mahnungen seitens der Bank erforderlich, in denen die Kündigung des Darlehens ausdrücklich angedroht wird.
Bei einem Immobiliendarlehen kann ein Ratenverzug dazu führen, dass die Bank dem Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung keine Anschlussfinanzierung anbietet. Eine weitere mögliche Folge besteht darin, dass die Bank die Forderung an einen Investor verkauft, da sie Zweifel an der künftigen pünktlichen Bedienung hat. Ein derartiger Verkauf erfolgt teilweise bereits nach einer einzigen nicht oder wenigen zu spät eingegangenen Zahlungen.
Grundsätzlich sollte jeder Kunde einen Ratenverzug vermeiden. Wenn abzusehen ist, dass eine Rate nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt werden kann, sollte die Bank aktiv angesprochen werden, diese wird sich einer Vereinbarungslösung in den meisten Fällen nicht verschließen.