Als Besitzer eines Grundstücks gibt es verschiedene Möglichkeiten der Belastung eines solchen Grundstücks in finanzieller Sichtweise. Mittlerweile sehr gebräuchlich ist dabei die Grundschuld, welche aber noch eine Art von Unterform nach deutschem Recht besitzt. Diese offenbart sich in Form der Rentenschuld. Anders als bei der Grundschuld muss hier eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu wiederkehrenden Intervallen gezahlt werden. Somit kann die Rentenschuld auch als Sicherheit für Kredite genutzt werden, was in früheren Zeiten auch Gang und Gebe war. Mittlerweile ist diese Form der Kreditsicherheit stark zurück gegangen und ist der Grundschuld gewichen. Bei der Grundschuld hat der Schuldner immerhin das Recht, bei ausbleibenden Zahlungen gemäß dem Darlehensvertrag, die Immobilie beziehungsweise nur das Grundstück per Zwangsversteigerung zu verkaufen und somit zumindenst einen Teil seines Geldes wiederzubekommen.
Bei der Rentenschuld besitzt der Gläubiger natürlich auch Rechte. So kann er beispielsweise die Rentenzahlung in der Form absichern, als dass er den Eintrag einer Reallast in das Grundbuch fordert. So kann der Gläubiger vermeiden, dass der Schuldner sich mittels Ablösung von der Rentenzahlungspflicht befreit. Eine solche Ablösung ist in der Rentenschuld nur mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Dabei muss der Schuldner eine bei Rentenschuld festgeschriebene Ablösesumme auf einmal zahlen. Festgehalten wird die Höhe der Ablöse dabei im Grundbuch.
Im Sonderfall einer Gefährdung der Sicherheit der Rentenschuld kann eine solche Ablösung aber auch vom Gläubiger gefordert werden. Eine solche Gefährdung kann beispielsweise auftreten, wenn sich der Zustand der Immobilie verschlechtert hat. Nach einer gesetzten Frist müsste der Schuldner dann die mögliche Gefährdung der Rentenschuld beseitigen oder muss dann die Summe bezahlen, die im Grundbuch festgehalten wurde. Verhindern kann der Schuldner diesen Schritt dann nur noch mit einer schnellen Verbesserung am Gebäude oder aber mittels Bestellung eines anderweitigen Grundpfandrechts.