Die deutschen Städte und Gemeinden können eine ganze Reihe von Grundstücken ihr Eigen nennen. Allerdings werden gerade in den stadtnahen Randgebieten immer mal wieder großflächig Grundstücke veräußert und als Bauland ausgewiesen. Dahinter steckt das Ziel, neue Siedlungen zu schaffen und oftmals auch das Bestreben, gerade Familien mit Kindern den Traum von einem eigenen Haus zu erfüllen, in dem sie in Kooperation mit einem Bauträger schlüsselfertige Eigenheime bauen und dann zu familienfreundlichen Konditionen verkaufen.
Wenn Städte und Gemeinden aber ihre eigenen Liegenschaften verkaufen, erwarten sie von den Bauherren auch, dass die Bebauung entsprechend dem im Stadtrat verabschiedeten Bebauungsplan erfolgt. So kann in einem Wohngebiet niemals eine Fabrikhalle erstellt werden und umgekehrt im Gewerbegebiet keine familienfreundliche Siedlung entstehen. Ebenfalls bedenklich wird es, wenn der Bebauungsplan lediglich eine ein- bis eineinhalbgeschossige Bebauung mit Einfamilienhäusern vorsieht und der neue Eigentümer auf dem Grundstück ein dreistöckiges Mehrfamilienhaus errichten will.
Um auf diese Verstöße gegen den Bebauungsplan entsprechend zu reagieren, lassen sich die Eigentümer eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Würde dies nicht geschehen, hätten die Städte und Gemeinden lediglich juristische Möglichkeiten, den neuen Eigentümer an den Bebauungsplan zu binden. Mit der Rückauflassungsvormerkung lassen sich die Städte und Gemeinden ein Hintertürchen in der Weise offen, dass sie bei Verstößen gegen den Bebauungsplan wieder Eigentümer des Grundstücks werden.
Die Rückauflassungsvormerkung wird in der Regel in den Kaufvertrag mit eingebaut und ist Bestandteil dieses Vertrages. Stimmt der Käufer allerdings weder den Auflagen im Bebauungsplan zu noch der Eintragung dieser Rückauflassungsvormerkung, so kommt es in den allermeisten Fällen nicht zum Kauf des Grundstücks.