Bei der Rückbürgschaft handelt es sich um eine besondere Art der Bürgschaft. Der Hauptbürge haftet zunächst für die bestehende Hauptschuld, der Rückbürge übernimmt gegenüber dem Hauptbürgen die Haftung.
Voraussetzung für eine Rückbürgschaft ist das Bestehen einer Hauptbürgschaft, der ein Schuldverhältnis zugrunde liegt. Die Rückbürgschaft ist durch die Rechtsprechung anerkannt, aber gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach §§ 765 ff. BGB gelten für die Rückbürgschaft die Regelungen des Bürgschaftsrechts uneingeschränkt.
Sobald der Hauptbürge aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wird, kann er auf den Rückbürgen zurückgreifen. Die Forderung gegen den Hauptschuldner geht damit auf den Rückbürgen über. Zwischen Gläubiger und Rückbürgen besteht kein Rechtsverhältnis, weil der Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Hauptbürge geschlossen wird. Durch die Rückbürgschaft ist er allerdings mit dem Hauptbürgen vertraglich verbunden.
Nach Auffassung des Bürgschaftsrechts gilt der Rückbürge als Bürge und der Hauptbürge als Gläubiger. Die Rückgriffsforderung, die der Hauptbürge durch seine Bürgschaft gegen den Hauptschuldner erwirbt, ist die verbürgte Hauptschuld.
Erst wenn der Hauptbürge in Anspruch genommen wurde und vom Hauptschuldner kein Ersatz zu erlangen ist, kann der Rückbürge in Anspruch genommen werden. Der Bürgschaftsfall tritt für den Rückbürgen somit erst dann ein, wenn der Hauptbürge bereits an den Gläubiger geleistet hat, der Hauptschuldner aber nicht an den Hauptbürgen zahlen kann. Die Rückbürgschaft sichert in diesem Fall den Rückgriffsanspruch sowie den auf den Hauptbürgen übergegangenen Zahlungsanspruch des Gläubigers ab.
Wird der Rückbürge erfolgreich in Anspruch genommen, geht die Forderung gegen den Gläubiger auf ihn über (§ 774 Abs. 1. Satz 1 BGB). Dabei werden auch akzessorische Nebenrechte, die die Forderung sichern, auf den Rückbürgen übetragen. Der Rückbürge erlangt damit die rechtliche Position des Hauptbürgen.
Als typische Rückbürgen sind für Deutschland die BRD sowie die einzelnen Bundesländer zu nennen. Sie übernehmen oft bei Existenzgründungen die Rückbürgschaft gegenüber Bürgschaftsbanken oder Kreditgarantiegemeinschaften, welche hier als Hauptbürge auftreten. Die Vergabe solcher Rückbürgschaften ist generell an EU-rechtliche Bestimmungen gebunden.