Rückgewähransprüche finden in der Baufinanzierung Anwendung. Sie werden vor allem bei langfristigen Finanzierungen durch die Grundschuld abgesichert. Der Kreditnehmer erwirbt durch den Rückgewähranspruch das Recht, die Grundschuld löschen zu lassen, wenn alle durch die Grundschuld gesicherten Kredite vollständig zurückgezahlt sind.
Mit Hilfe von Zweckerklärungen lassen sich die meisten Kreditinstitute die Rückgewähransprüche abtreten, oft werden sie auch vom Gläubiger an der ersten Rangstelle an nachrangige Grundschuldgläubiger abgetreten. In diesem Fall kann der Schuldner die Grundschuld nicht löschen lassen, auch wenn die vollständige Kreditsumme an den erstrangigen Gläubiger zurückgezahlt wurde.
Der Vorteil der Abtretung von Rückgewähransprüchen an nachrangige Gläubiger bringt den Vorteil, dass die vorrangige Grundschuld nicht komplett abgetreten werden muss. Damit kann der Gläubiger an erster Stelle die Grundschuld nur neu belasten, wenn der nachrangige Gläubiger seine Zustimmung dazu gibt. Sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger werden dadurch Kosten gespart.
Rückgewähransprüche finden bei Hypotheken keine Anwendung, denn diese werden automatisch gelöscht, sobald das Darlehen vollständig getilgt ist.