Die Sicherungsabtretung ist ein Instrument, das der Absicherung eines Kredits dient. Der Kreditnehmer tritt dem Kreditgeber eine bestehende Forderung ab. Diese Forderung wird vom Kreditgeber in der Regel gar nicht beigetrieben, sondern dient nur zur Sicherung des Kreditgeschäfts. Der Kreditnehmer wird allgemein als Zedent, der Kreditgeber als Zessionar bezeichnet. Als Zedent ist der Kreditnehmer also bei der Sicherungsabtretung der Sicherungsgeber.
Man kann deshalb davon sprechen, dass zwischen beiden ein Treuhandverhältnis begründet wird. Im so genannten Sicherungsvertrag wird genau geregelt, welche Rechte und Pflichten beide Parteien haben. Insbesondere sollte darin enthalten sein, dass die Forderungen an den Zedenten zurückübertragen werden, sobald der Kredit wieder zurückbezahlt wurde. Auf der anderen Seite muss der Kreditnehmer dem Zessionar eine andere Forderung abtreten, falls sich herausstellt, dass die Sicherungsforderung nicht den erforderlichen Wert besitzt.
Es gibt für Sicherungsabtretungen keine genauen gesetzlichen Regelungen. Der Sicherungsvertrag, der üblicherweise abgeschlossen wird, besitzt also auch keine speziellen Formvorschriften. Insbesondere wird er meist auch ohne die Mitwirkung des „Drittschuldners“ geschlossen, demgegenüber die Sicherungs-Forderung besteht.
Im Falle der so genannten „offenen Zession“ allerdings erfolgt eine Information dieses Drittschuldners. In der Regel ändert sich aber hierdurch an der Sicherungsabtretung nichts, da sie im Normalfall ohnehin keine Zahlungen verursacht. In manchen Fällen, etwa bei der Abtretung von Lebensversicherungen, müssen aber dem Versicherer zwingend Informationen zur Sicherungsabtretung übermittelt werden, da sonst die Abtretung nicht wirksam werden kann.
Abgetreten werden kann grundsätzlich eine Vielzahl von Forderungen. Insbesondere zählen hierzu neben Forderungen aus Kauf- oder Arbeitsverträgen auch Rechte aus Mietverträgen, Rechte aus Versicherungen, Bankguthaben oder verschiedenen Anlageformen. In vielen Fällen werden als Forderungen die jeweiligen Auszahlungsansprüche abgetreten.