Als Solvabilität bezeichnet man die Eigenmittelausstattung einer Bank oder Versicherung. Sie entspricht im wesentlichen dem Eigenkapital und den freien Rücklagen.
Aufgrund der Geschäftstätigkeit von Banken und Versicherungen, insbesondere dem Kredit- beziehungsweise dem Schadenrisiko werden an die Höhe und die Ermittlung der Solvabilität für diese Institute besondere Anforderungen gestellt. In Deutschland regeln deshalb das Kreditwesen- und das Versicherungswesengesetz in welchem Umfang Banken und Versicherungen Auskunft über ihre Eigenmittelausstattung geben müssen, und begrenzen die operationellen Risiken.
Die Solvabilitätsverordnung
Nachdem der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Reihe von Vorschlägen zu Eigenkapitalvorschriften gemacht hatte, (bekannt als Basel II) wurden diese Vorschläge für Mitglieder der Europäischen Union, nach einem Übereinkommen vom 26. Juni 2004, ab 2007 in geltendes Recht umgesetzt. In Deutschland geschah das durch die Anpassung des Kreditwesengesetzes und die Solvabilitätsverordnung, (SolvV) die am 1. Januar 2007 in Kraft trat.
Sie regelt und konkretisiert den §10 des Kreditwesengesetzes und löste den „Grundsatz I“ ab, der bis dahin als Vorschrift der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Anforderungen an das Mindestkapital von Banken regelte.
Im Einzelnen werden Faktoren und Formeln für die Berechnung bestimmter Kreditrisiken festgelegt, mit deren Hilfe die nötige Eigenmittelhinterlegung dann ermittelt werden kann. Zudem werden strenge Vorschriften für das Eigenrating und die Zulassung externer Ratingagenturen bestimmt. Darüber hinaus legt die SolvV fest, in welchem Umfang die Banken diese Daten offen legen müssen.