Der Begriff „Stillhalteerklärung“ steht in Zusammenhang mit dem Erbbaurecht. Wenn ein Begünstigter in Zusammenhang mit erbbaurechtlichen Vorgängen ein Gebäude auf fremdem Boden errichtet, wird ein Erbbauzins für die Nutzungsdauer erhoben. Dieses Erbbaurecht ist vererbbar und kann auch verkauft werden. Im Rahmen der „Stillhalteerklärung“ verpflichtet sich der Grundstückseigentümer zur Einhaltung einiger Bedingungen, die auch für eine eventuelle Zwangsversteigerung von Belang sind.
Wesentlicher Bestandteil einer Stillhalteerklärung ist die Vereinbarung, dass es nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich ist, sonstigen Rechten den Gleichrang oder Vorrang mit dem Erbbauzins einzuräumen.
Weiterhin verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, das betreffende Grundstück nur mit der Bedingung zu verkaufen, dass alle Rechte und Pflichten vom Erwerber mit übernommen werden.
Bei einer eventuell notwendig werdenden Zwangsversteigerung können lediglich die laufenden und rückständigen Erbbauzinsen verlangt werden, aber keine zukünftig noch fälligen. Ein besonderer Sinn der Stillhalteerklärung besteht also in der Festschreibung, dass die Bank das Recht auf Zwangsversteigerung genehmigt und regelt.
Aufgrund der impliziten Zustimmung, das Grundstück gegebenenfalls zur Zwangsversteigerung zuzulassen, ist eine öffentliche Beglaubigung notwendig. Falls es zu einer Zwangsversteigerung kommt, ist durch die Stillhalteerklärung weitgehend gesichert, dass die Interessen aller Parteien gewahrt bleiben. Vor allem ist es ein wichtiger Inhalt einer Stillhalteerklärung, dass der Erbbauzins auch im Falle einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt, sofern es sich nicht um das geringste Gebot handelt. Schließlich verzichtet der Eigentümer bei einer eventuellen Zwangsversteigerung auf jeglichen Wertersatz aus seinem eingetragenen Vorkaufsrecht. Dies bezieht sich auch auf eine Erlöszuteilung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn er für das Verfahren rückständige Erbbauzinsen anmeldet.