Als das BGB 1903 geschrieben wurde war Leasing in Deutschland noch kein Begriff. Daher wird in den gesetzlichen Grundlagen auf die Miete, Leihe und Pacht verwiesen. Auch Elemente aus dem Kaufvertrag sind enthalten. Erst Anfang der 70er Jahre gab es einen Vollamortisationserlaß und eine Abgabenordnung. Innerhalb dieser Grundlagen regelten die Finanzämter die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentumes und definierten Leasing als alternative Finanzierungsform.
Da die Laufzeit von Leasingverträgen jedoch 90% der gesetzlichen Abschreibungsdauer nicht überschreiten durfte, klaffte ein Lücke zwischen dem Restbuchwert und dem zu kalkulierendem Marktpreis. Um diesen imaginären Wert in die Kalkulation einfließen lassen zu können, wurde der Teilamortisationserlaß nachgereicht. Der Restwert sollte dem angenommenen Zeitwert des zu leasenden Wirtschaftsgutes entsprechen und damit an den Schluß der Laufzeit gesetzt werden um die Raten auch entsprechend zu senken und die Kalkulation transparenter zu gestalten.
Allerdings wurden in der Vergangenheit sehr häufig zu hohe Restwerte von den Leasinggesellschaften angesetzt, so dass der realistische Verwertungserlös vom kalkuliertem Restwert abwich. Da die Leasinggesellschaft aber immer einen Anspruch auf Vollamortisation ihrer Verträge hat, konnte dieses Risiko auf den Kunden übertragen werden und ihn zum Kauf zum Restwert verpflichten.
Übrigens ist das auch die übliche Vorgehensweise für Objekte, die im Marktpreis sehr gefallen sind und bei der Verwertung den Restwert nicht mehr erzielen können. Hier trägt der Kunde die Differenz zum eingerechneten Restwert in voller Höhe. Dies ist das sogenannte Andienungsrecht, ein einseitiges Recht der Leasinggesellschaft. Wurde mehr als der kalkulierte Restwert bei Verkauf am Ende der Laufzeit erzielt, erhielt der Kunde ein Viertel des Mehrerlöses angerechnet. Der Rest verblieb bei der Leasinggesellschaft.
Dieses Verfahren ist auch heute noch notwendig zur Wahrung des Eigentumes. Denn wenn zum Laufzeitende ein Eigentumsübergang zum kalkuliertem Restwert ohne Abgleichung der Marktpreise stattfinden sollte, dann nimmt die Leasinggesellschaft ihre Mehrerlöschance nicht wahr und die Zurechnung des Eigentumes am Wirtschaftsgut erfolgt beim Leasingnehmer. Das heißt, dass er u.U. das Objekt im Nachhinein bilanzieren und aktivieren muss. Damit wird die Abgrenzung zum Kredit hinfällig und das Geschäft wird zum Darlehen. Somit kann nur auf eine ordnungsgemäße Handhabung verwiesen werden, damit keine steuerrechtlichen Probleme für Leasinggeber und Leasingnehmer entstehen können.
Am Besten kann der Restwert entsprechend der Erfahrungswerte der Leasinggesellschaft angesetzt werden und evtl. ein Abgleich mit Daten aus dem Internet was den Gebrauchtmarkt des zu leasenden Wirtschaftsgutes angeht, erfolgen.