Kreditnehmer, die sich ihren Traum von der eigenen Immobilie erfüllen wollen, greifen nicht selten auf einen Bausparvertrag zurück. In vielen Fällen wird ein solcher Vertrag oft schon Jahre vor dem eigentlichen Bau oder dem Kauf des Hauses abgeschlossen. Beim Vertragsabschluss wird dann eine monatliche Rate vereinbart, die als Sparleistung in den Vertrag einbezahlt wird. Wurde das Mindestguthaben erreicht und konnte auch die Mindestvertragslaufzeit eingehalten werden, hat der Bausparvertrag die Zuteilungsreife erreicht. In diesem Fall ist nun die Nutzung eines Bauspardarlehens möglich.
In vielen Fällen vergehen vom Abschluss des Bausparvertrages bis zur Zuteilung mehrere Jahre. Die Dauer bis zur Zuteilung ist dabei natürlich abhängig vom jeweils gewählten Tarif, aber auch von der Höhe der Sparleistung im Verhältnis zur Bausparsumme. Vielfach kann der Vertrag dann, wenn er benötigt wird, noch nicht zugeteilt werden, weil die hierfür notwendige Bewertungszahl noch nicht erreicht ist.
In diesem Fall ist es jedoch möglich, eine so genannte Zwischenfinanzierung zu nutzen. Derartige Darlehen, die als tilgungsfreie Darlehen konzipiert sind, werden sowohl von den Banken wie auch von den Bausparkassen angeboten. Die Laufzeit der Darlehen ist mit der ungefähren Zuteilungsreife des Bausparvertrages verbunden. Bis dahin fallen keine Tilgungszahlungen an. Erst mit Zuteilungsreife des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen oder die Zwischenfinanzierung vollständig getilgt.
Um sicherzustellen, dass das Darlehen nach einigen Jahren auch mit der Auszahlung der Bausparsumme abgelöst wird, erfolgt die Verpfändung des Bausparguthabens. Eine solche Verpfändung wird der Bausparkasse angezeigt, die aus diesem Grund nicht mehr an den Bausparer selbst leisten kann. Auszahlungen dürfen nur noch auf das von der Bank benannte Konto erfolgen. Demnach wird die Bausparkasse sowohl den Guthaben- wie auch den Darlehensbetrag bei Zuteilungsreife an die Bank überweisen, die hiermit die noch offene Darlehensschuld tilgt. Sollte die Darlehensschuld geringer als die Überweisung der Bausparkasse sein, wird der Darlehensnehmer natürlich den überschüssigen Betrag zurückerhalten.
Die Verpfändung des Bausparguthabens ist in der Regel nicht mit Kosten verbunden. Einige Institute berechnen jedoch für die Erstellung der Verpfändungserklärung sowie die Verwaltung der Sicherheiten Gebühren. Diese sollten bei Darlehensvereinbarung erfragt werden. Bausparkassen verzichten in den meisten Fällen auf diesen Kosten.