Bei der Vergabe von Darlehen verlangen die Banken in der Regel eine Sicherheit von ihren Kreditnehmern. Bei Baufinanzierungen wird hierfür häufig die Eintragung einer Grundschuld vereinbart, aber auch die Verpfändung von Guthaben und Bausparverträgen ist möglich.
Dient eine Grundschuld als Absicherung, wird die Höhe der Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, so dass die Bank im Verwertungsfall ihr Rechte geltend machen kann. Da im Grundbuch lediglich die Bank als Gläubiger genannt ist wäre es theoretisch möglich, dass die Grundschuld für alle bei der Bank vorhandenen Verbindlichkeiten haftet. Um dies auszuschließen, wird eine Verwendungszweckerklärung zwischen Bank und Kunde vereinbart. Über diese Verwendungszweckerklärung wird dann das Darlehen, für welches die Grundschuld haften soll, näher beschrieben. In der Regel wird die Darlehensnummer explizit angegeben, so dass keine Verwechslungen möglich sind. Bei allen anderen Sicherheitenverträgen wird das Darlehen, für welches die Sicherheit gedacht ist, in der Regel in diesen Verträgen aufgeführt. Somit sind hier keine Darlehensausweitungen möglich, auch die Erstellung einer separaten Zweckerklärung ist nicht notwendig.
Die Verwendungszweckerklärung wird in der Praxis mit Ausfertigung der Darlehensverträge ebenfalls von der Bank erstellt und den Kunden zur Unterschrift vorgelegt. Zusammen mit den übrigen Darlehensunterlagen werden diese dann wieder für die Aufbewahrung zurückgelegt.
Sofern keine Verwendungszweckerklärung erstellt wurde, haftet die Grundschuld für alle Verbindlichkeiten, die bei der jeweiligen Bank existieren. Dabei ist die Haftung nicht auf aktuell bestehende Darlehen beschränkt, sondern kann auch auf künftige Darlehen ausgeweitet werden. Darlehensnehmer sollten daher in jedem Fall darauf achten, dass die Zweckerklärung bei Grundschulddarlehen erstellt und ausgefertigt wird.