Ein Notaranderkonto kann von einem Notar bei jeder Bank oder Sparkasse eröffnet werden, es unterliegt aber speziellen Bedingungen und Beschränkungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute festgehalten werden.
In Deutschland können Anderkonten von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Zwangsverwaltern, Nachlassverwaltern und auch von Pfarrern eröffnet werden.
Das Guthaben auf einem Notaranderkonto zählt nicht zu der Vermögensmasse desjenigen, der das Konto eröffnet hat. Dies bedeutet, dass im Falle der Insolvenz desjenigen, der das Anderkonto eröffnet hat, dieses Guthaben nicht zur Begleichung von Schulden des Notars herangezogen werden darf.
In der Regel eröffnet ein Notar oder ein anderer Treuhänder ein Notaranderkonto, wenn er Zahlungen erwartet, die er aus verschiedenen Gründen nicht sofort weiterleiten kann.
Das Notaranderkonto wird bei der Bank auf den Namen des Notars, Rechtsanwalts usw. eröffnet, der auch den Eröffnungsantrag stellt. Bei der Eröffnung muss der Notar aber angeben, dass es ich um einen Anderkonto handelt. Dieses Konto wird dann von der Bank entsprechend gekennzeichnet. Das Guthaben, das sich auf dem Notaranderkonto befindet, wird von dem Notar als Treuhänder für fremde Rechnung verwaltet. Der wirtschaftlich Berechtigte aus dem Notarkonto muss dem Kreditinstitut ebenfalls angegeben werden, auch dieser Name wird von der Bank gespeichert.
Sobald ein Rechtsanwalt, Notar usw. erkennt, dass er erhaltenes Geld nicht sofort weiterleiten kann, ist er gemäß seinem Berufsrecht verpflichtet, ein Anderkonto einzurichten, um dieses Geld zu schützen und treuhänderisch zu verwalten. Oft unterhalten Anwälte und Notare auch Sammel-Anderkonten, auf dem kleinere Geldbeträge verbucht werden können, bis deren Weiterleitung geklärt ist. Auch dies ist zulässig, damit die Kreditinstitute nicht von einer Flut von Notaranderkonten überschwemmt werden.
Ein Notaranderkonto findet auch bei Immobiliengeschäften Anwendung, indem der Kaufpreis für ein Haus oder für eine Wohnung zunächst auf ein Notaranderkonto überwiesen wird. So kann ein Hypothekendarlehen schon ausgezahlt werden, obwohl die entsprechende Grundschuld zur Absicherung des Darlehens noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.