Obwohl Bausparen bei vielen Bürgern nach wie vor einen etwas angestaubten Ruf besitzt, liegt es bei näherer Betrachtung „voll im Trend“. Denn gerade bei derzeit niedrigen Zinsen kann es für Bauwillige sehr attraktiv sein, sich das derzeitige Zinsniveau für einen spätern Zeitpunkt zu sichern. Und das funktioniert mit einem Bausparvertrag hervorragend. Denn bei Zuteilung – das heißt bei Erreichen der Auszahlungsvoraussetzungen – steht dem Bausparer ein zinsgünstiges Darlehen zu.
Die Ausreichung des Bauspardarlehens wird im Regelfall nur gegen Grundbucheintrag vorgenommen, wobei sich Bausparkassen grundsätzlich potentiell nachrangig eintragen. So hat der Darlehensnehmer immer noch die Möglichkeit, weitere Kreditteile mit erstrangiger Bonität – zumindest bezüglich des betreffenden Grundbuches – aufzunehmen. Bausparkassen verlangen allerdings nicht immer eine Grundbucheintragung. Da diese mit Kosten verbunden ist, stehen diese vor allem für geringe Kreditsummen in keinem vernünftigen Verhältnis. So hat es sich durchgesetzt, dass bei relativ kleinen Darlehenssummen so genannte Negativerklärungen des Bausparers als Sicherheit genügen. Eine Negativerklärung ist die Verpflichtungserklärung des Kreditnehmers, das betreffende Grundstück nicht (weiter) zu beleihen, keine Gläubiger bezüglich der gewährten Sicherheiten zu bevorzugen und auch keinen Verkauf des finanzierten Objektes durchzuführen. Die Erklärung bedeutet nicht, dass die genannten Punkte ausgeschlossen sein müssen. In diesen Fällen müsste die Bausparkasse jedoch in Kenntnis gesetzt werden und auch zustimmen.
Da dieses Verfahren grundsätzlich ein gewisses Vertrauen gegenüber dem Kreditnehmer voraussetzt, kann die Akzeptanz einer Negativerklärung von der Bausparkasse auch abgelehnt werden. Zudem hat der Kreditgeber jederzeit das Recht, eine nachträgliche Grundschuldeintragung zu verlangen. Auch dazu verpflichtet sich der Darlehensnehmer bei Abgabe einer Negativerklärung. Je nach Bausparkasse sind diese Erklärungen nur bis zu Kreditsummen von 10.000,- € bis 15.000,- € üblich. Denn eine Ausreichung ohne „richtige“ Grundschuldbestellung stellt für den Kreditgeber kein unerhebliches Risiko dar.