Im Rahmen der im Jahr 2008 eingeführten staatlich geförderten Eigenheimrente (Wohn-Riester) gibt es das so genannte Wohnförderkonto, das bei den Finanzämtern geführt wird. Dieses Konto ist fiktiv, auf ihm werden die aus dem Altersvorsorgevertrag entnommenen Einzahlungen und die staatlichen Zulagen gebucht, um die spätere Steuerschuld des Vertragsinhabers zu ermitteln. Das Wohnförderkonto hat trotzdem es über kein klassisches Guthaben verfügt, eine wertmäßige Entwicklung, die bei Rentenbeginn ausschlaggebend für die nachgelagerte Besteuerung ist.
Beträge, die auf dem Wohnförderkonto gebucht werden, sind anspruchsberechtigt auf eine gesetzlich garantierte Verzinsung, die 2008 noch zwei Prozent betrug. Wenn der Inhaber des Vertrages, bis zum Beginn der Rentenzahlungen den entnommenen Betrag nicht wieder einzahlt, besteht eine Steuerschuld, deren Bemessungsgrundlage anhand des Kontostandes des Wohnförderkontos ermittelt wird.
Dabei hat der Steuerschuldner die Möglichkeit frei zu wählen. Entweder er zahlt die gesamte Steuerschuld komplett zu Beginn des Eintritts in das Rentenalter oder er tilgt die Schuld in monatlichen Raten, die allerdings so hoch sein müssen, dass die gesamte Steuerschuld bis zum Ende des 85. Lebensjahres getilgt ist. Wer sich für die erste Variante entscheidet, bekommt noch einmal einen Steuervorteil, auf die Steuerschuld gibt es dann 30 Prozent Rabatt. Verstirbt der Inhaber eines solchen Rentenvertrages, bevor er seine Schulden gegenüber dem Finanzamt beglichen hat, müssen die Erben der durch den Riester-Vertrag finanzierten Immobilie die Restschulden ausgleichen, wenn der Erbe ein Ehegatte des Verstorbenen ist, gibt es Ausnahmeregelungen, die ermöglichen, dass weitere Zahlungen an das Finanzamt entfallen können.