Der Darlehensnehmer, der zur Absicherung eines Darlehens zugunsten des Kreditinstitutes eine Grundschuld bestellt, die von einem Notar zu beurkunden ist und beim Grundbuchamt zur Eintragung eingereicht werden muss, reicht vielen Banken nicht aus. Zusätzlich wird oftmals die Unterzeichnung einer sogenannten „Zweckerklärung“ vom Darlehensnehmer und bei Eheleuten auch von dem Ehepartner verlangt.
Die Zweckerklärung wird in der Regel den Grundschuldbestellungsformularen beigefügt, bedarf jedoch keiner notariellen Beurkundung, da diese nicht beim Grundbuchamt vorgelegt werden muss sondern lediglich der Bank zurückzugeben ist.
Die Zweckerklärung gibt dem Kreditinstitut das Recht, weitere Verbindlichkeiten, auch solche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, über die Grundschuld absichern zu lassen. Die Grundschuld steht und fällt nämlich nicht – im Gegensatz zur Hypothek – mit der Darlehensverbindlichkeit, die zum Grundstückserwerb bzw. Hausbau bei der Bank aufgenommen wurde. Der Darlehensnehmer kann daher auch nach Rückzahlung des Darlehens keine Löschung der Grundschuld im Grundbuch verlangen, wenn er zum Beispiel noch einen anderen Dispo- oder Autokredit bei der Bank nicht zurückgezahlt oder andere Schulden bei der Bank hat. Auch wäre die Bank berechtigt, aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben, wenn der Darlehensnehmer mit den Raten in Rückstand geraten ist und die Bank das Recht zur Kündigung des Kredites hat und dieses Recht auch ausübt. Auch kann die Grundschuld – bei Unterzeichnung der Zweckerklärung durch beide Ehepartner, auch wenn nur ein Ehegatte das Grundstück erworben hat – für die Schulden des anderen, am Grundstück unbeteiligten Ehepartners herhalten, bis diese beglichen sind. Bei der Unterzeichnung einer Zweckerklärung durch den Ehepartner, der nicht Miteigentümer des Grundstücks wird, ist daher Vorsicht geboten.