Im Bereich von langfristigen Baufinanzierungen werden von den Banken zur Absicherung der vergebenen Darlehen in der Regel Grundschulden oder Hypotheken in das Grundbuch eingetragen. Banken tragen im Fall der Finanzierung einer Bau– oder Kaufsumme eine erstrangige Grundschuld oder Hypothek in das Grundbuch ein. Die Grundschuld oder Hypothek wird in Höhe der Finanzierungssumme eingetragen.
Benötigt der Darlehensnehmer nun nach einigen Jahren nochmals eine größere Summe, die er über eine andere Bank finanzieren möchte, so kann diese Bank das neu zu vergebende Darlehen lediglich über eine zweitrangige Grundschuld oder Hypothek absichern, da eine andere Bank bereits an der 1. Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist. Diese zweitrangige Eintragung kann für die Bank zum großen Nachteil werden. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung, so wird die Bank, welche die erstrangige Hypothek im Grundbuch eingetragen hat, zuerst aus dem Verkaufserlös bedient. In der Praxis bleibt bei m Verkaufserlös häufig nicht mal genug übrig, damit der Gläubiger an erster Rangstelle bedient werden kann, sodass der Gläubiger mit der zweitrangigen Hypothek leer ausgeht. Bei der Ablösung von Darlehen werden die vorrangigen Grundschulden oder Hypotheken an die ablösende Bank abgetreten, damit diese in Grundbuch an der 1. Rangstelle steht.
In der heutigen Zeit werden in der Regel nur noch Grundschulden ins Grundbuch eingetragen, da sie jederzeit wieder neu aufleben können. Hypotheken werden nur noch in den seltensten Fällen eingetragen. Die Rangstelle einer Grundschuld oder Hypothek kann auch ausschlaggebend für den von einer Bank gewährten Zinssatz sein. Eine Bank, welche im Grundbuch nachrangig als Gläubiger eingetragen ist, trägt natürlich auch ein höheres Risiko und vergibt daher oft auch einen höheren Zins.